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 . [A] [B] [C] [D] [E] [F] [G] [H] [I] [J] [K] [L] [M] [N] [O] [P] [Q] [R] [S] [T] [U] [V] [W] [X] [Y] [Z] [0...9] 
 . Die Streckgrenze Re gibt die Grenze an, bis zu der Werkstoffe beim Zugversuch ohne bleibende plastische Verformung „gestreckt“ bzw. gedehnt werden dürfen. 
 
 
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